Verwaltungsgerichtshof
09.10.2017
Ra 2017/02/0138
GRS wie 2010/02/0306 E 18. November 2011 RS 1
Bei einer Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zu der nächsten Dienststelle bringen zu lassen, ist nicht auch noch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft im Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zumal der erste Vorwurf den anderen beinhaltet.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L01