Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/02/0306 E 18. November 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zu der nächsten Dienststelle bringen zu lassen, ist nicht auch noch die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft im Spruch des Strafbescheides aufzunehmen, zumal der erste Vorwurf den anderen beinhaltet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L01