Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0090

Rechtssatz

Die Behörde ist an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst vergleiche E 24. September 2015, Ra 2015/02/0132).