Verwaltungsgerichtshof
27.07.2017
Ra 2017/02/0086
GRS wie 2006/02/0163 E 21. September 2006 RS 3
Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Besch in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020086.L01