Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/02/0163 E 21. September 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Besch in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020086.L01