Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0085

Rechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 15, Absatz eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass den dort genannten Soldaten ausschließlich nach Absatz eins, örtlich zugestellt werden müsse und jede andere Zustellung an Soldaten, die Präsenzdienst leisten, unwirksam wäre. Vielmehr handelt es sich um eine - anderen möglichen Abgabestellen nach dem ZustG gleichwertige - Sonderabgabestelle, die der Kommandostruktur des Bundesheeres Rechnung trägt und die dann zum Tragen kommt, wenn sich die Zustellbehörde zu einer Zustellung an im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Soldaten dort entschließt, wo sie örtlich einem Kommando des Heeres unterstehen vergleiche Erläuterungen (162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 11)). Paragraph 15, Absatz eins, legcit schließt daher nicht aus, dass der betreffenden Person auch an eine andere in Betracht kommende Abgabestelle, wie etwa an ihrer Wohnung, zugestellt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020085.L01