Verwaltungsgerichtshof
09.06.2017
Ra 2017/02/0018
GRS wie Ra 2015/02/0146 B 7. September 2015 RS 1
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/02/0019 B 9. Juni 2017