Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0010

Rechtssatz

Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, das einem unternehmensfremden Lenker für eine Privatfahrt überlassen wurde, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 134, KFG 1967. Diese Pflicht zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist dabei nicht auf einen bestimmten Zweck der Überlassung beschränkt vergleiche B 4. August 2016, Ra 2016/02/0129, bei dem das Fahrzeug an ein fremdes Unternehmen verliehen wurde und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden gelenkt wurde).