Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0127
Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, lediglich den Nachweis der nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 maßgeblichen ("festen und regelmäßigen eigenen") Einkünfte des Verleihungswerbers neu geregelt, indem er dem Verleihungswerber die Möglichkeit eröffnet hat, die "einkommensstärksten" Monate aus den letzten sechs Jahren vor Antragstellung für die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens geltend zu machen. Auf den Zusammenhang zwischen dem (nach Satz eins) "geltend gemachten Zeitraum" und den "eigenen Einkünften" stellt auch Satz zwei leg. cit. ab. Die Frage der maßgeblichen Richtsätze des Paragraph 293, ASVG - denen das solcherart ermittelte Durchschnittseinkommen gegenüber zu stellen ist - wurde durch die genannte Novelle hingegen nicht berührt; aus dem Regelungskontext ergibt sich lediglich, dass nunmehr auch in Bezug auf die dreijährige Durchschnittsberechnung der heranzuziehenden Richtsätze der Antragszeitpunkt ausschlaggebend ist. Für die Frage, welcher Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zur Berechnung des notwendigen Einkommens nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen ist, sind daher (weiterhin) die tatsächlichen Lebensumstände des Verleihungswerbers in den letzten drei Jahren (nunmehr: vor Antragstellung) maßgeblich. Für diesen Zeitraum hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Feststellungen zum tatsächlichen Zusammenleben der betreffenden Personen zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, 2010/01/0065).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010127.L03