Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Rechtssatz

Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der Zuseherzahl von 3.000 Personen können - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den Paragraphen 49 a bis 49c SPG 1991 vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 422), kommen beispielsweise in Betracht:

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L05