Rechtssatz
Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der Zuseherzahl von 3.000 Personen können - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den §§ 49a bis 49c SPG 1991 vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur (vgl. Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), S. 422), kommen beispielsweise in Betracht:Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der Zuseherzahl von 3.000 Personen können - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den Paragraphen 49 a bis 49c SPG 1991 vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 422), kommen beispielsweise in Betracht:
die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw. in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB. Austragung eines sog. "Derbys", Begegnung zwischen massiv konkurrierenden Bewerbsteilnehmern mit stark rivalisierenden Anhängergruppen),
die voraussichtlich erforderlichen - erhöhten - Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
die voraussichtlich erforderliche - erhöhte - Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L05