Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0013

Rechtssatz

Die Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 15, ff Vbg. Wohnbauförderungsgesetz 1989 in Verbindung mit mit der Wohnbeihilferichtlinie des jeweiligen Jahres wird - zusätzlich zur Wohnbauförderung - als weitere Transferleistung ("soziale Leistung") zur Linderung des Aufwands, der durch die Errichtung, den Ankauf, die Anmietung oder Sanierung von Eigenheimen oder Wohnungen für den Eigenbedarf entstanden ist, gewährt, wobei die Gewährung aber von einkommensbezogenen Fördervoraussetzungen abhängig ist vergleiche Wohnbeihilferichtlinien 2009-2015). Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich demnach um keine Sozialhilfeleistung, zumal sie - anders als die Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Vbg. Mindestsicherungsgesetz - nicht der Befriedigung des existenziellen Wohnbedarfs Hilfsbedürftiger dient vergleiche auch VwGH 3.7.2012, 2011/10/0133, wonach die Wohnbeihilfe gemäß dem Stmk. Wohnbauförderungsgesetz als relevantes Einkommen bei der Gewährung von Leistungen für den Wohnbedarf nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010013.L07