Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/22/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0049 B 20. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des VwGH bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (Hinweis B vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051, und B vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0116).