Verwaltungsgerichtshof
11.05.2017
Ra 2016/21/0369
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210369.L01