Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/21/0022 B 11. Mai 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 dann auch konkret von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256). Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann vergleiche B 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0323).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210313.L03