Verwaltungsgerichtshof
05.10.2017
Ra 2016/21/0313
GRS wie Ro 2016/21/0022 B 11. Mai 2017 RS 4
Die Frage, ob bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 dann auch konkret von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256). Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann vergleiche B 26. Jänner 2017, Ra 2016/21/0323).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210313.L03