Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/21/0369 E 11. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Das gilt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 76, FrPolG 2005 (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210313.L02