Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/21/0054 B 3. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so hat er auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet (Hinweis E 2. August 2013, 2013/21/0066; B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kommt es daher nicht entscheidend an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210313.L01