Verwaltungsgerichtshof
17.11.2016
Ra 2016/21/0299
Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (hier Bestätigung der Rückkehrentscheidung) kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn das VwG sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210299.M03