Verwaltungsgerichtshof
20.10.2016
Ra 2016/21/0271
Die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Fremde der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, hat einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellen würde (Hinweis E VfGH 25. Februar 2013, U 2241/12; E VfGH 19. Juni 2015, E 426 aus 2015,). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (Hinweis E 24. Jänner 2013, 2012/21/0212; E 17. April 2013, 2013/22/0088).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210271.L03