Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/21/0029

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/21/0030

Ra 2016/21/0031

Ra 2016/21/0032

Ra 2016/21/0033

Ra 2016/21/0034

Rechtssatz

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210029.L01