Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ra 2016/20/0229
GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/20/0230