Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0187

Rechtssatz

Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) je vom 7. Juni 2016, C-155/15, Rs. Karim, und C-63/15, Rs. Ghezelbash, hätten hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) eine "völlig neue Rechtslage" geschaffen, weil ein Asylwerber (nunmehr) hinsichtlich aller Verfahrensaspekte Mitsprache, Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit haben müsse. Angesichts dieses "fundamentalen Paradigmenwechsels" könne es denkmöglich keine Rechtsprechung zur Dublin III-VO geben, sondern werde sich diese neu zu etablieren haben. Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret dar, weshalb das BVwG mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wäre. Es trifft aber auch nicht zu, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung auf die genannten Urteile des EuGH noch nicht Bedacht genommen hätte (Hinweis E vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17).