Verwaltungsgerichtshof
04.08.2016
Ra 2016/20/0164
Wurde nur ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, aber keine Revision erhoben, steht das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zu (Hinweis B vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den VwGH gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.