Verwaltungsgerichtshof
23.06.2016
Ra 2016/20/0069
Der Wortlaut des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO enthält keine Einschränkung auf bestimmte Kriterien des Kapitels römisch drei. Das Fehlen einer solchen Einschränkung steht im Einklang mit den Ausführungen des Rates in seinem am 6. Juni 2013 gebilligten Standpunkt im Verfahren zur Erlassung der Dublin III-VO, wonach (nur) dann der Mitgliedstaat, der das Bestimmungsverfahren durchführt, zum zuständigen Mitgliedstaat wird, wenn die Überstellung der betreffenden Person aufgrund der in der Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10) beschriebenen Bedingungen (wirkliche Gefahr der Verletzung der Grundrechte) in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich ist, und wenn außerdem aufgrund der Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO "keine Überstellung in irgendeinen nach dieser Verordnung bestimmten Mitgliedstaat erfolgen" kann. Somit ist dieser zum Verständnis des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO ergangenen Erklärung zu entnehmen, dass der Rat der Europäischen Union bei einer Vorgangsweise nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch drei VO gerade nicht von einer eingeschränkten Anwendbarkeit der in Kapitel römisch drei leg.cit. enthaltenen Kriterien ausgegangen ist.
Besprechung in:
migraLex 03 aus 2016,, S. 81 - 84;
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200069.L04