Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0069

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Materialien zur Dublin III-VO geht der VwGH unter Bedachtnahme auf den Erwägungsgrund 25 dieser Verordnung davon aus, dass die Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegte Kriterien zu erfassen hat.

Beachte

Besprechung in:

migraLex 03 aus 2016,, S. 81 - 84;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200069.L03