Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0054

Rechtssatz

Da nach der Rechtsprechung schon der Verweis auf den sonstigen Revisionsinhalt innerhalb eines einzigen Schriftsatzes nicht ausreicht, um den Anforderungen einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu genügen, muss dies im Größenschluss auch für solche Verweise gelten, welche sich auf Zulässigkeitsausführungen anderer Revisionen beziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/20/0055