Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/20/0054

Rechtssatz

Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/20/0055