Verwaltungsgerichtshof
26.04.2017
Ra 2016/19/0370
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem VwGH den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (Hinweis B vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0035). Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem VwGH liegt etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der VwGH von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, zweiter Satz VwGG nicht gehört wurde (Hinweis B vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, mwN).