Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0350

Rechtssatz

Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung.