Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/19/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.