Verwaltungsgerichtshof
14.12.2016
Ra 2016/19/0131
GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.