Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0324

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/18/0325