Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0127

Rechtssatz

Wenngleich die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist, setzt dies voraus, dass diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis VwGH vom 29. Juli 2016, Ro 2016/18/0004).