Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0085

Rechtssatz

Das BVwG hat eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in der Ukraine wegen einer allfälligen Einberufung zum Wehrdienst vor allem deshalb verneint, weil dem Revisionswerber die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes offen steht, um seine religiösen Gewissenskonflikte auszuräumen. Auf dieser Tatsachengrundlage hat das BVwG die asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers am Maßstab der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum asylrechtlichen Verfolgungsbegriff vergleiche etwa VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118, mwN) zu Recht verneint, weil der Revisionswerber seinen religiösen Bedenken gegen den verpflichtenden Wehrdienst mit der Waffe durch Inanspruchnahme eines Wehrersatzdienstes begegnen kann vergleiche dazu etwa EGMR vom 7. Juli 2011, Nr. 23.459/03, Bayatyan/Armenien, NVwZ 2012, 1603 ff).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/18/0087

Ra 2016/18/0086