Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0237 B 18. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen vergleiche VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).