Verwaltungsgerichtshof
29.07.2016
Ro 2016/18/0004
Es liegt bereits Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die strittige Rechtsfrage vor, anhand derer im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel vergleiche etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).