Verwaltungsgerichtshof
27.10.2017
Ra 2016/17/0214
Ein "Für den Bezirkshauptmann" gefertigter Bescheid, der die Bezirkshauptmannschaft selbst in seiner Kopfzeile anführt, ändert unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet vergleiche VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/17/0216
Ra 2016/17/0215