Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0214

Rechtssatz

Ein "Für den Bezirkshauptmann" gefertigter Bescheid, der die Bezirkshauptmannschaft selbst in seiner Kopfzeile anführt, ändert unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet vergleiche VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0216

Ra 2016/17/0215