Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0017 E 21. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde wie die Bezirkshauptmannschaft (Hinweis E vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0111) ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0216

Ra 2016/17/0215