Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/17/0214

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Schriftstückes als Bescheid ist entscheidend, dass "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, mithin, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten vergleiche etwa VwGH vom 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0273, sowie VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0049, jeweils mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/17/0216

Ra 2016/17/0215