Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0092

Rechtssatz

Der Behörde und dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch im Rahmen des Beweisverfahrens einen bloßen Befund, d.h. die (sachverständige) Schilderung von Tatsachen, zu verwerten.