Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0059

Rechtssatz

Mit dem Einwand, die jeweils rechtskräftigen, nicht aufgehobenen Bescheide (Mitteilungen der buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben, darunter der Einfuhrumsatzsteuer mit Null) unmittelbar im Gefolge der Zollabfertigungen stünden der nachträglichen Abgabenvorschreibung entgegen, wird verkannt, dass die Mitteilung des nachträglich buchmäßig erfassten Abgabenbetrages nach Artikel 220 und 221 Zollkodex den ursprünglich buchmäßig erfassten Abgabenbetrag und einen darüber ergangenen Abgabenbescheid unberührt lässt und weder ändert noch ersetzt, sondern dazu mit einer eigenen Mitteilung, einem eigenen Bescheid, ergänzend hinzutritt vergleiche den hg. Beschluss vom 28. September 2016, Ra 2016/16/0052). Durch die bloße Mitteilung, dass von den Eingangsabgaben die Einfuhrumsatzsteuer mit Null "festgesetzt" wird, sohin buchmäßig erfasst wird, wird nicht in Form einer gesonderten Entscheidung iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, ZollR-DG (Grundlagenbescheid) über eine Eingangsabgabenfreiheit abgesprochen.