Verwaltungsgerichtshof
28.02.2017
Ra 2016/16/0022
GRS wie Ra 2016/16/0019 E 28. Februar 2017 RS 1
Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, vom 23. April 2014, 2013/07/0269, und vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, sowie den Beschluss vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0046) unterliegt auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2011/07/0163, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ro 2019/13/0006 E 27.03.2019 VS RS 1;
Ro 2019/13/0006 E 27.03.2019 VS RS 2;
(RIS: abwh)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160022.L01