Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0019 E 28. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, vom 23. April 2014, 2013/07/0269, und vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, sowie den Beschluss vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0046) unterliegt auch ein Lagern oder Zwischenlagern in einer kürzeren als in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (des Lagerns) vorliegen. Das Entstehen der Altlastenbeitragsschuld in dem in Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2011/07/0163, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

Ro 2019/13/0006 E 27.03.2019 VS RS 1;

Ro 2019/13/0006 E 27.03.2019 VS RS 2;

(RIS: abwh)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160022.L01