Verwaltungsgerichtshof
19.10.2017
Ro 2016/16/0018
Der besseren "Studienvorbereitung" dienende Vorbereitungskurse und persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG begonnen werde, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist.