Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/16/0018

Rechtssatz

Der besseren "Studienvorbereitung" dienende Vorbereitungskurse und persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, FLAG begonnen werde, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist.