Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2016/16/0017
GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160017.J01.1