Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/16/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160017.J01.1