Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Ro 2016/16/0007
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit wiederum liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, 2008/15/0305, sowie vom 31. Mai 2011, 2007/15/0169, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160007.J02