Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0074

Rechtssatz

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen ist. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0230, mwN; vom 28 Mai 2015, 2013/15/0162, sowie vom 22. Februar 2017, Ro 2014/13/0033). Dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer einzelnen bestimmten Tätigkeit noch nicht judiziert haben mag, begründet vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Abgrenzung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 für sich allein daher noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sofern die Vorgaben der Rechtsprechung des VwGH bei ihrer Anwendung im Einzelfall beachtet worden sind.