Verwaltungsgerichtshof
15.09.2016
Ra 2016/15/0060
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vergleiche etwa EuGH vom 15. April 2010, C-538/08 und C-33/09, X-Holding BV und Oracle Nederland BV, Rn 37). Dieser Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug wird insbesondere durch die Ausnahmebestimmung des Artikels 17 Absatz 6, der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vergleiche nunmehr Artikel 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) eingeschränkt. Diese Ausnahmebestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH "eng" auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die den Mitgliedstaaten nach Artikel 17, Absatz 6, der Sechsten Richtlinie eingeräumte Möglichkeit voraus, dass die Natur oder die Art der Gegenstände und Dienstleistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hinreichend konkretisiert ist, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit nicht dazu dient, allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung vorzusehen vergleiche neuerlich EuGH, X-Holding BV und Oracle Nederland BV, Rn 44; vergleiche auch EuGH vom 22. Dezember 2010, C-438/09, Dankowski, Rn 46). Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am 1. Jänner 1995) geltenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 übernommen vergleiche etwa VwGH vom 22. April 2009, 2006/15/0235, VwSlg 8429 F/2009). Es handelte sich hiebei um die Beibehaltung eines Ausschlusses iSd Artikel 17, Absatz 6, der Sechsten Richtlinie. Die hier vorliegende Regelung sieht keinen allgemeinen Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug vor, sondern führt die Gegenstände konkret an. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Gegenstände sind - auch bei nicht-extensiver Auslegung - als Krafträder iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 anzusehen.