Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/15/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0027 B 24. Juni 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150043.L01