Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ro 2016/15/0036
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Litera b, BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist vergleiche dazu Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).