Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0185 E 19. Oktober 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223).