Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0022

Rechtssatz

Dass die Bezüge jener Personen, die nach dem zweiten Teilsatz des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgenommen sind, nur dann der Kommunalsteuer unterliegen sollen, wenn diese Personen als freie Dienstnehmer auch einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, verlangt Paragraph 2, Litera a, KommStG nicht. Die Pflichtversicherung ergibt sich nicht aus Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sondern aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG; Paragraph 4, Absatz 4, ASVG enthält lediglich die Definition der den Dienstnehmern gleichgestellten freien Dienstnehmer. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Entgelte der betroffenen Personen jeweils die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG) überschreiten. Das Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt lediglich die Ausnahme von der Vollversicherung; wie insbesondere aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG hervorgeht, ändert dieser Umstand aber nichts an der Eigenschaft als freier Dienstnehmer (iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG).