Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0153 E 20. Mai 2010 VwSlg 8547 F/2010 RS 3

Stammrechtssatz

Als Anschaffungskosten gelten die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juli 2005, 2002/14/0039, und vom 24. September 2007, 2006/15/0333), um es also zweckentsprechend nutzen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0169). Im Ergebnis besteht damit weitgehende Übereinstimmung mit dem Begriff der Anschaffungskosten nach Paragraph 203, Absatz 2, UGB vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 6, Tz 8 und Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 64).