Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/13/0053

Rechtssatz

Für das Tragen von Krankheitskosten für unterhaltsberechtigte Personen ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung iSd Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 vergleiche das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099 F/1996; Unterhaltsleistungen könnten freilich auch auf sittlichen Gründen beruhen, vergleiche etwa Doralt, EStG11, Paragraph 34, Tz 56). Unterhaltszahlungen liegt regelmäßig eine zivilrechtliche Verpflichtung zu Grunde, die allenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass derartige Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.