Verwaltungsgerichtshof
02.10.2019
Ro 2016/13/0019
Ein vom hier tätig gewordenen Leistungserbringer vertretenes weites Verständnis des Paragraph 2, BUWOGG würde dazu führen, dass auch nur am Rande mit der Verwertung der Anteile an den Bundeswohnbaugesellschaften befasste Personen (zB Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken, Taxifahrer, Köche etc.) von jeglichen damit "im Zusammenhang stehenden" Steuern befreit wären. Soweit der Leistungserbringer dieses offenkundig nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung entsprechende Ergebnis für Leistungen dritter Personen aufrecht erhalten möchte, die einen Beitrag "zum Zustandekommen" der Verwertung der BUWOG-Anteile leisten würden, fände sich für eine solche Differenzierung der Leistungen Dritter -
auf der Grundlage eines weiten, alle durch die Verwertung veranlassten Vorgänge einbeziehenden Verständnisses - keine Grundlage im Gesetz.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130019.J02